§ 2 kV-RLV (Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung), Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Jahresüberschusses - JUSLINE Österreich
§ 2 kV-RLV Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Jahresüberschusses
kV-RLV - Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Verhandlung des obersten Organs über den Jahresabschluss ist mit der Verhandlung über die Verteilung des Jahresüberschusses und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrates zu verbinden.
(2)Absatz 2,Der Vorstand hat dem obersten Organ einen Vorschlag über die Verteilung des Jahresüberschusses vorzulegen (§ 47 VAG 2016). Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Verteilung eines sich aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr ergebenden Jahresüberschusses zu beschließen. Weicht der Beschluss des obersten Organs vom Vorschlag des Vorstands ab, so hat dieser eine dadurch erforderliche Änderung des Jahresabschlusses vorzunehmen.Der Vorstand hat dem obersten Organ einen Vorschlag über die Verteilung des Jahresüberschusses vorzulegen (Paragraph 47, VAG 2016). Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Verteilung eines sich aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr ergebenden Jahresüberschusses zu beschließen. Weicht der Beschluss des obersten Organs vom Vorschlag des Vorstands ab, so hat dieser eine dadurch erforderliche Änderung des Jahresabschlusses vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Über die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
1.Ziffer einsdas Datum und den Ort der Versammlung;
2.Ziffer 2die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
3.Ziffer 3die Tagesordnungspunkte;
4.Ziffer 4den Lagebericht und den Bericht der Prüfer, wenn diese mündlich erstattet wurden;
5.Ziffer 5den wesentlichen Inhalt der Beratung über die Tagesordnungspunkte und die hierüber gefassten Beschlüsse;
6.Ziffer 6außerhalb der Tagesordnung von den Mitgliedern des obersten Organs vorgebrachte Wünsche, Anregungen und Beschwerden
zu enthalten hat.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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