§ 12 kV-RLV

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der FMA sind vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsAufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Aktiv- und Passivseite, Prämien, die Versicherungsleistungen und den Finanzerfolg,
    2. 1.Ziffer einsAufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung,
    3. 2.Ziffer 2statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen, und die Anzahl der erledigten und nichterledigtensowie der nicht erledigten Versicherungsfälle und,
    4. 3.Ziffer 3dieMeldepositionen zur Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses, Einzelheiten zur Sicherheitsrücklage und zu anderen Eigenmittelbestandteilen. und
    5. 4.Ziffer 4Meldepositionen zu Vermögenswerten.
  2. (2)Absatz 2,Die Meldungen sind unter Einhaltung der von der FMA aufgelegten Datenliste elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.
  3. (2)Absatz 2,Die Meldungen gemäß Abs. 1, die der FMA in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln sind (§ 1 Abs. 1 Z 11 der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, in der jeweils geltenden Fassung), haben den in Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen.Die Meldungen gemäß Absatz eins,, die der FMA in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln sind (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung), haben den in Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Der FMA sind vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsAufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Aktiv- und Passivseite, Prämien, die Versicherungsleistungen und den Finanzerfolg,
    2. 1.Ziffer einsAufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung,
    3. 2.Ziffer 2statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen, und die Anzahl der erledigten und nichterledigtensowie der nicht erledigten Versicherungsfälle und,
    4. 3.Ziffer 3dieMeldepositionen zur Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses, Einzelheiten zur Sicherheitsrücklage und zu anderen Eigenmittelbestandteilen. und
    5. 4.Ziffer 4Meldepositionen zu Vermögenswerten.
  2. (2)Absatz 2,Die Meldungen sind unter Einhaltung der von der FMA aufgelegten Datenliste elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.
  3. (2)Absatz 2,Die Meldungen gemäß Abs. 1, die der FMA in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln sind (§ 1 Abs. 1 Z 11 der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, in der jeweils geltenden Fassung), haben den in Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen.Die Meldungen gemäß Absatz eins,, die der FMA in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln sind (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung), haben den in Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen.

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