§ 9 KBeglV Aussetzung der Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden ausländischer Staaten

KBeglV - Konsularbeglaubigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Auf der Grundlage von § 6 KBeglG wird, unbeschadet allfälliger Arten der Amtshilfe, die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden folgender Staaten ausgesetzt: Auf der Grundlage von Paragraph 6, KBeglG wird, unbeschadet allfälliger Arten der Amtshilfe, die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden folgender Staaten ausgesetzt:

Afghanistan

Äquatorialguinea

Burundi

Irak

Komoren

Kongo

Kongo – Demokratische Republik

Korea – Demokratische Volksrepublik

Myanmar

Somalia

Sudan

Südsudan

Tschad

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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