§ 3 KBeglV Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken und Überbeglaubigungsvermerken von Behörden

KBeglV - Konsularbeglaubigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Das Verfahren zur Vornahme von Überbeglaubigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a – c sowie § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sublit. aa KBeglG wird wie folgt geregelt: Das Verfahren zur Vornahme von Überbeglaubigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, – c sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b Sub-Litera, a, a, KBeglG wird wie folgt geregelt:

  1. (1)Absatz eins,Ein Beglaubigungsvermerk einer österreichischen oder ausländischen Behörde ist von einer Konsularbehörde überzubeglaubigen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Beglaubigende das Quellendokument eindeutig lesen sowie die beigesetzten Unterschriften und die angebrachten Amtssiegel eindeutig identifizieren kann, und
    2. 2.Ziffer 2die Echtheit aller beigesetzten Unterschriften und aller angebrachten Amtssiegel anhand vorhandener Muster geprüft wurden, und
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung des Quellendokuments und der Beglaubigungsvermerke keinerlei Zweifel im Sinne von § 3 Abs. 4 KBeglG ergibt, unddie Prüfung des Quellendokuments und der Beglaubigungsvermerke keinerlei Zweifel im Sinne von Paragraph 3, Absatz 4, KBeglG ergibt, und
    4. 4.Ziffer 4im Falle von Quellendokumenten, die aus mehreren Blättern bestehen, die Seiten untrennbar miteinander verbunden sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Überbeglaubigungsvermerk, der auf dem Quellendokument anzubringen ist, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDie laufende Nummer, unter der die Überbeglaubigung im Beglaubigungsregister vermerkt wird,
    2. 2.Ziffer 2den Vor- und Zunamen der Amtsperson, deren Unterschrift überbeglaubigt wird,
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung der Behörde, der diese Amtsperson angehört und deren Amtssiegel beglaubigt wird,
    4. 4.Ziffer 4die Feststellung der Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels, und
    5. 5.Ziffer 5den Ort und das Datum der Überbeglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden und das Amtssiegel der Konsularbehörde.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die Anbringung des Überbeglaubigungsvermerks auf dem Quellendokument nicht möglich ist, hat die Konsularbehörde diesen auf einem weiteren Blatt, das mit dem Quellendokument untrennbar zu verbinden ist, anzubringen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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