§ 6 KBeglV Vidimierung

KBeglV - Konsularbeglaubigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Z 1 KBeglG hat die Vertretungsbehörde zu bestätigen, dass eine Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihr vorgelegten Original übereinstimmt, wenn der die Amtshandlung Durchführende sowohl die Abschrift (Kopie) als auch das Original eindeutig lesen kann. Auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, KBeglG hat die Vertretungsbehörde zu bestätigen, dass eine Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihr vorgelegten Original übereinstimmt, wenn der die Amtshandlung Durchführende sowohl die Abschrift (Kopie) als auch das Original eindeutig lesen kann.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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