Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke wird aufgrund von § 6 Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, BGBl. I Nr. 95/2012, gemäß den nachfolgenden §§ 2 - 6 geregelt. Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke wird aufgrund von Paragraph 6, Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,, gemäß den nachfolgenden Paragraphen 2, - 6 geregelt.
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