§ 1 KBeglV Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung von sonstigen Vermerken
Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke wird aufgrund von § 6 Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, BGBl. I Nr. 95/2012, gemäß den nachfolgenden §§ 2 - 6 geregelt. Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke wird aufgrund von Paragraph 6, Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,, gemäß den nachfolgenden Paragraphen 2, - 6 geregelt.
§ 2 KBeglV Beglaubigungsregister
Die Konsularbehörde hat ein Beglaubigungsregister zu führen.
- (1)Absatz eins,In Teil A dieses Beglaubigungsregisters sind die durchgeführten Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken und Überbeglaubigungsvermerken von Behörden einzutragen und mit jährlich fortlaufenden Zahlen zu versehen. Zu jeder durchgeführten Überbeglaubigung sind zumindest der Tag der Beglaubigung, der Vor- und Zuname der Amtsperson, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Bezeichnung der Behörde, deren Amtssiegel beglaubigt wird, die Bezeichnung der Urkunde nach Gattung und Ausstellungsdatum sowie die Unterschrift des Beglaubigenden zu erfassen.
- (2)Absatz 2,In Teil B dieses Beglaubigungsregisters sind die durchgeführten Beglaubigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb KBeglB von privaten Quellendokumenten einzutragen und mit jährlich fortlaufenden Zahlen zu versehen. Zu jeder durchgeführten Beglaubigung sind zumindest Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und Unterschrift der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Bezeichnung der Urkunde, der Tag der Beglaubigung, ob die Urkunde vor dem Beglaubigenden unterzeichnet wurde oder die Echtheit der Unterschrift vor dem Beglaubigenden anerkannt wurde, die Art der Feststellung der Identität der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Unterschrift des Beglaubigenden, die Unterschrift der Person, deren Quellendokument beglaubigt wird sowie gegebenenfalls die Unterschrift der Zeugen zu erfassen.In Teil B dieses Beglaubigungsregisters sind die durchgeführten Beglaubigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, KBeglB von privaten Quellendokumenten einzutragen und mit jährlich fortlaufenden Zahlen zu versehen. Zu jeder durchgeführten Beglaubigung sind zumindest Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und Unterschrift der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Bezeichnung der Urkunde, der Tag der Beglaubigung, ob die Urkunde vor dem Beglaubigenden unterzeichnet wurde oder die Echtheit der Unterschrift vor dem Beglaubigenden anerkannt wurde, die Art der Feststellung der Identität der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Unterschrift des Beglaubigenden, die Unterschrift der Person, deren Quellendokument beglaubigt wird sowie gegebenenfalls die Unterschrift der Zeugen zu erfassen.
- (3)Absatz 3,Wird das Beglaubigungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten.
§ 3 KBeglV Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken und Überbeglaubigungsvermerken von Behörden
Das Verfahren zur Vornahme von Überbeglaubigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a – c sowie § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sublit. aa KBeglG wird wie folgt geregelt: Das Verfahren zur Vornahme von Überbeglaubigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, – c sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b Sub-Litera, a, a, KBeglG wird wie folgt geregelt:
- (1)Absatz eins,Ein Beglaubigungsvermerk einer österreichischen oder ausländischen Behörde ist von einer Konsularbehörde überzubeglaubigen, wenn
- 1.Ziffer einsder Beglaubigende das Quellendokument eindeutig lesen sowie die beigesetzten Unterschriften und die angebrachten Amtssiegel eindeutig identifizieren kann, und
- 2.Ziffer 2die Echtheit aller beigesetzten Unterschriften und aller angebrachten Amtssiegel anhand vorhandener Muster geprüft wurden, und
- 3.Ziffer 3die Prüfung des Quellendokuments und der Beglaubigungsvermerke keinerlei Zweifel im Sinne von § 3 Abs. 4 KBeglG ergibt, unddie Prüfung des Quellendokuments und der Beglaubigungsvermerke keinerlei Zweifel im Sinne von Paragraph 3, Absatz 4, KBeglG ergibt, und
- 4.Ziffer 4im Falle von Quellendokumenten, die aus mehreren Blättern bestehen, die Seiten untrennbar miteinander verbunden sind.
- (2)Absatz 2,Der Überbeglaubigungsvermerk, der auf dem Quellendokument anzubringen ist, hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsDie laufende Nummer, unter der die Überbeglaubigung im Beglaubigungsregister vermerkt wird,
- 2.Ziffer 2den Vor- und Zunamen der Amtsperson, deren Unterschrift überbeglaubigt wird,
- 3.Ziffer 3die Bezeichnung der Behörde, der diese Amtsperson angehört und deren Amtssiegel beglaubigt wird,
- 4.Ziffer 4die Feststellung der Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels, und
- 5.Ziffer 5den Ort und das Datum der Überbeglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden und das Amtssiegel der Konsularbehörde.
- (3)Absatz 3,Wenn die Anbringung des Überbeglaubigungsvermerks auf dem Quellendokument nicht möglich ist, hat die Konsularbehörde diesen auf einem weiteren Blatt, das mit dem Quellendokument untrennbar zu verbinden ist, anzubringen.
§ 5 KBeglV Beglaubigung von privaten Quellendokumenten
Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb KBeglG wird wie folgt geregelt: Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, KBeglG wird wie folgt geregelt:
- (1)Absatz eins,Eine Unterschrift auf einem privaten Quellendokument ist von einer Vertretungsbehörde zu beglaubigen,
- 1.Ziffer einswenn die Prüfung des Quellendokuments keinerlei Zweifel im Sinne von § 3 Abs. 4 KBeglG ergibt, undwenn die Prüfung des Quellendokuments keinerlei Zweifel im Sinne von Paragraph 3, Absatz 4, KBeglG ergibt, und
- 2.Ziffer 2die zu beglaubigende Unterschrift eigenhändig vor dem Beglaubigenden beigesetzt wird oder die Person, die unterschrieben hat, die bereits beigesetzte Unterschrift als die ihre anerkennt, und
- 3.Ziffer 3die Identität der Person, die unterschrieben hat,
- a)Litera apersönlich und dem Namen nach amtsbekannt ist, oder
- b)Litera bdurch einen amtlichen Lichtbildausweis bestätigt wird, oder
- c)Litera cdurch zwei persönlich und dem Namen nach amtsbekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesene Zeugen bestätigt wird, oder
- d)Litera ddurch einen persönlich und dem Namen nach amtsbekannten oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesenen Zeugen und eine von der Person, die unterschrieben hat, vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden spricht, bestätigt wird, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben.
- (2)Absatz 2,Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
- 1.Ziffer einsnoch nicht 18 Jahre alt sind, oder
- 2.Ziffer 2am den Gegenstand des privaten Quellendokuments bildenden Geschäft beteiligt sind oder darin begünstigt werden, oder
- 3.Ziffer 3ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
- (3)Absatz 3,Das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift auf einem privaten Quellendokument beglaubigt werden soll, ist festzustellen und im Beglaubigungsvermerk anzuführen. Das Geburtsdatum ist, sofern es nicht amtsbekannt ist, auf eine der in Abs. 1 Z 3 lit. b oder c angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Abs. 1 Z 3 lit. d genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.Das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift auf einem privaten Quellendokument beglaubigt werden soll, ist festzustellen und im Beglaubigungsvermerk anzuführen. Das Geburtsdatum ist, sofern es nicht amtsbekannt ist, auf eine der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.
- (4)Absatz 4,Der Beglaubigungsvermerk, der auf dem Quellendokument anzubringen ist, hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsDie laufende Nummer, unter der die Beglaubigung im Beglaubigungsregister vermerkt wird,
- 2.Ziffer 2den Vor- und den Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird,
- 3.Ziffer 3die ausdrückliche Feststellung, dass die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, dem Beglaubigenden persönlich und namentlich bekannt oder die Identität durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift versehenen gültigen amtlichen Ausweis oder durch zwei Zeugen oder durch einen Zeugen und ein persönliches Dokument überprüft worden ist,
- 4.Ziffer 4die ausdrückliche Feststellung, dass die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, vor dem Beglaubigenden unterschrieben oder ihre Unterschrift als echt anerkannt hat,
- 5.Ziffer 5den Ort und den Tag der Beglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden und das Amtssiegel der Vertretungsbehörde.
- (5)Absatz 5,Wenn die Anbringung des Beglaubigungsvermerks auf dem Quellendokument nicht möglich ist, hat die Konsularbehörde diesen auf einem weiteren Blatt, das mit dem Quellendokument untrennbar zu verbinden ist, anzubringen.
§ 6 KBeglV Vidimierung
Auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Z 1 KBeglG hat die Vertretungsbehörde zu bestätigen, dass eine Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihr vorgelegten Original übereinstimmt, wenn der die Amtshandlung Durchführende sowohl die Abschrift (Kopie) als auch das Original eindeutig lesen kann. Auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, KBeglG hat die Vertretungsbehörde zu bestätigen, dass eine Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihr vorgelegten Original übereinstimmt, wenn der die Amtshandlung Durchführende sowohl die Abschrift (Kopie) als auch das Original eindeutig lesen kann.
§ 7 KBeglV Überprüfung von Urkunden
Wenn die Konsularbehörde eine Überprüfung vorgelegter Urkunden gemäß § 3 Abs. 3 1. Spiegelstrich KBeglG vornehmen lässt, so hat sie natürliche oder juristische Personen zu beauftragen, die dafür ausreichend mit den allgemeinen und rechtlichen Verhältnissen in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vertraut sind und in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis mit der Person, die ein Interesse an der Beglaubigung oder Überbeglaubigung hat, stehen. Wenn die Konsularbehörde eine Überprüfung vorgelegter Urkunden gemäß Paragraph 3, Absatz 3, 1. Spiegelstrich KBeglG vornehmen lässt, so hat sie natürliche oder juristische Personen zu beauftragen, die dafür ausreichend mit den allgemeinen und rechtlichen Verhältnissen in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vertraut sind und in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis mit der Person, die ein Interesse an der Beglaubigung oder Überbeglaubigung hat, stehen.
§ 8 KBeglV Besondere Bestimmungen
Überbeglaubigung von Übersetzungen durch Vertretungsbehörden
Auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Z 2. lit. b sublit. aa KBeglG nehmen Vertretungsbehörden Überbeglaubigungen auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen von vom jeweils dafür zuständigen ausländischen Außenministerium beglaubigten Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) zum Zweck der Verwendung in Österreich oder für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen vor, wenn die ausländische Rechtsordnung eine Überbeglaubigung auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen, nicht aber eine direkte Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken des jeweils dafür zuständigen ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten ermöglicht. Auf der Grundlage von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, KBeglG nehmen Vertretungsbehörden Überbeglaubigungen auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen von vom jeweils dafür zuständigen ausländischen Außenministerium beglaubigten Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) zum Zweck der Verwendung in Österreich oder für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen vor, wenn die ausländische Rechtsordnung eine Überbeglaubigung auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen, nicht aber eine direkte Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken des jeweils dafür zuständigen ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten ermöglicht.
§ 9 KBeglV Aussetzung der Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden ausländischer Staaten
Auf der Grundlage von § 6 KBeglG wird, unbeschadet allfälliger Arten der Amtshilfe, die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden folgender Staaten ausgesetzt: Auf der Grundlage von Paragraph 6, KBeglG wird, unbeschadet allfälliger Arten der Amtshilfe, die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden folgender Staaten ausgesetzt:
Afghanistan
Äquatorialguinea
Burundi
Irak
Komoren
Kongo
Kongo – Demokratische Republik
Korea – Demokratische Volksrepublik
Myanmar
Somalia
Sudan
Südsudan
Tschad
§ 10 KBeglV Sprachliche Gleichbehandlung und Schlussbestimmung
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.