§ 6 KBeglG Verfahren

KBeglG - Konsularbeglaubigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten regelt das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke nach diesem Bundesgesetz durch Verordnung. In einer solchen Verordnung kann die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten ausgesetzt werden, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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