§ 5 KBeglG Vermerke auf elektronisch errichteten Urkunden

KBeglG - Konsularbeglaubigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Anbringung von Beglaubigungs- und sonstigen Vermerken auf elektronisch errichteten Urkunden ist nur an den dafür ausgestatteten Konsularbehörden und nur in jenen Fällen möglich, die durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten festgelegt wurden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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