§ 2 KBeglG Begriffsbestimmungen

KBeglG - Konsularbeglaubigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1.Ziffer eins„Konsularbehörden“: der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und die Vertretungsbehörden;
  2. 2.Ziffer 2„Vertretungsbehörden“: die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden sowie jene Honorarkonsuln, die der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz unter seiner Aufsicht betraut;
  3. 3.Ziffer 3„Urkunden“: auf Papier oder elektronisch errichtete öffentliche und private Urkunden; und
  4. 4.Ziffer 4„Quellendokumente“: Urkunden mit Ausnahme von bloßen Beglaubigungs- und Vidimierungsvermerken.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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