§ 5 KBeglV Beglaubigung von privaten Quellendokumenten

KBeglV - Konsularbeglaubigungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb KBeglG wird wie folgt geregelt: Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, KBeglG wird wie folgt geregelt:

  1. (1)Absatz eins,Eine Unterschrift auf einem privaten Quellendokument ist von einer Vertretungsbehörde zu beglaubigen,
    1. 1.Ziffer einswenn die Prüfung des Quellendokuments keinerlei Zweifel im Sinne von § 3 Abs. 4 KBeglG ergibt, undwenn die Prüfung des Quellendokuments keinerlei Zweifel im Sinne von Paragraph 3, Absatz 4, KBeglG ergibt, und
    2. 2.Ziffer 2die zu beglaubigende Unterschrift eigenhändig vor dem Beglaubigenden beigesetzt wird oder die Person, die unterschrieben hat, die bereits beigesetzte Unterschrift als die ihre anerkennt, und
    3. 3.Ziffer 3die Identität der Person, die unterschrieben hat,
      1. a)Litera apersönlich und dem Namen nach amtsbekannt ist, oder
      2. b)Litera bdurch einen amtlichen Lichtbildausweis bestätigt wird, oder
      3. c)Litera cdurch zwei persönlich und dem Namen nach amtsbekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesene Zeugen bestätigt wird, oder
      4. d)Litera ddurch einen persönlich und dem Namen nach amtsbekannten oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesenen Zeugen und eine von der Person, die unterschrieben hat, vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden spricht, bestätigt wird, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben.
  2. (2)Absatz 2,Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
    1. 1.Ziffer einsnoch nicht 18 Jahre alt sind, oder
    2. 2.Ziffer 2am den Gegenstand des privaten Quellendokuments bildenden Geschäft beteiligt sind oder darin begünstigt werden, oder
    3. 3.Ziffer 3ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift auf einem privaten Quellendokument beglaubigt werden soll, ist festzustellen und im Beglaubigungsvermerk anzuführen. Das Geburtsdatum ist, sofern es nicht amtsbekannt ist, auf eine der in Abs. 1 Z 3 lit. b oder c angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Abs. 1 Z 3 lit. d genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.Das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift auf einem privaten Quellendokument beglaubigt werden soll, ist festzustellen und im Beglaubigungsvermerk anzuführen. Das Geburtsdatum ist, sofern es nicht amtsbekannt ist, auf eine der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.
  4. (4)Absatz 4,Der Beglaubigungsvermerk, der auf dem Quellendokument anzubringen ist, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDie laufende Nummer, unter der die Beglaubigung im Beglaubigungsregister vermerkt wird,
    2. 2.Ziffer 2den Vor- und den Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird,
    3. 3.Ziffer 3die ausdrückliche Feststellung, dass die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, dem Beglaubigenden persönlich und namentlich bekannt oder die Identität durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift versehenen gültigen amtlichen Ausweis oder durch zwei Zeugen oder durch einen Zeugen und ein persönliches Dokument überprüft worden ist,
    4. 4.Ziffer 4die ausdrückliche Feststellung, dass die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, vor dem Beglaubigenden unterschrieben oder ihre Unterschrift als echt anerkannt hat,
    5. 5.Ziffer 5den Ort und den Tag der Beglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden und das Amtssiegel der Vertretungsbehörde.
  5. (5)Absatz 5,Wenn die Anbringung des Beglaubigungsvermerks auf dem Quellendokument nicht möglich ist, hat die Konsularbehörde diesen auf einem weiteren Blatt, das mit dem Quellendokument untrennbar zu verbinden ist, anzubringen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 KBeglV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 KBeglV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 KBeglV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 KBeglV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 KBeglV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 KBeglV
§ 6 KBeglV