§ 7 KBeglV Überprüfung von Urkunden

KBeglV - Konsularbeglaubigungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Wenn die Konsularbehörde eine Überprüfung vorgelegter Urkunden gemäß § 3 Abs. 3 1. Spiegelstrich KBeglG vornehmen lässt, so hat sie natürliche oder juristische Personen zu beauftragen, die dafür ausreichend mit den allgemeinen und rechtlichen Verhältnissen in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vertraut sind und in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis mit der Person, die ein Interesse an der Beglaubigung oder Überbeglaubigung hat, stehen. Wenn die Konsularbehörde eine Überprüfung vorgelegter Urkunden gemäß Paragraph 3, Absatz 3, 1. Spiegelstrich KBeglG vornehmen lässt, so hat sie natürliche oder juristische Personen zu beauftragen, die dafür ausreichend mit den allgemeinen und rechtlichen Verhältnissen in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vertraut sind und in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis mit der Person, die ein Interesse an der Beglaubigung oder Überbeglaubigung hat, stehen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 KBeglV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 KBeglV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 KBeglV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 KBeglV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 KBeglV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 KBeglV
§ 8 KBeglV