§ 8 KBeglV Besondere Bestimmungen

KBeglV - Konsularbeglaubigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Überbeglaubigung von Übersetzungen durch Vertretungsbehörden

Auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Z 2. lit. b sublit. aa KBeglG nehmen Vertretungsbehörden Überbeglaubigungen auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen von vom jeweils dafür zuständigen ausländischen Außenministerium beglaubigten Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) zum Zweck der Verwendung in Österreich oder für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen vor, wenn die ausländische Rechtsordnung eine Überbeglaubigung auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen, nicht aber eine direkte Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken des jeweils dafür zuständigen ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten ermöglicht. Auf der Grundlage von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, KBeglG nehmen Vertretungsbehörden Überbeglaubigungen auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen von vom jeweils dafür zuständigen ausländischen Außenministerium beglaubigten Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) zum Zweck der Verwendung in Österreich oder für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen vor, wenn die ausländische Rechtsordnung eine Überbeglaubigung auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen, nicht aber eine direkte Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken des jeweils dafür zuständigen ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten ermöglicht.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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