§ 4 KBeglV Beglaubigung von von Vertretungsbehörden errichteten Quellendokumenten

KBeglV - Konsularbeglaubigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für die Beglaubigung von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d KBeglG gilt § 3 sinngemäß. Für die Beglaubigung von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, KBeglG gilt Paragraph 3, sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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