Für die Beglaubigung von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d KBeglG gilt § 3 sinngemäß. Für die Beglaubigung von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, KBeglG gilt Paragraph 3, sinngemäß.
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