§ 94 IWO 2011 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Innsbrucker Wahlordnung 1975 – IWO 1975, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2008, außer Kraft.

(4) § 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2017 ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2017 ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.

(5) Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt abweichend von § 22 Abs. 1 für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 der § 1 Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973. BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016, sinngemäß. Weiters gilt § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.

(6) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, abweichend von § 23 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.

 

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 94 IWO 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 94 IWO 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 94 IWO 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 94 IWO 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 94 IWO 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 93a IWO 2011
Anl. 1 IWO 2011