§ 94 IWO 2011 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Innsbrucker Wahlordnung 1975 – IWO 1975, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2008, außer Kraft.

(4) § 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2017 ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2017 ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.

(5) Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt abweichend von § 22 Abs. 1 für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2019Juli 2020 liegt, anstelle des § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 der § 1 Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973,. BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016, sinngemäß. Weiters gilt § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.

(6) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2019Juli 2020 liegt, abweichend von § 23 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister jedenfalls bis zum 3130. Dezember 2018Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.2018

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Innsbrucker Wahlordnung 1975 – IWO 1975, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2008, außer Kraft.

(4) § 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2017 ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2017 ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.

(5) Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt abweichend von § 22 Abs. 1 für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2019Juli 2020 liegt, anstelle des § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 der § 1 Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973,. BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016, sinngemäß. Weiters gilt § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.

(6) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2019Juli 2020 liegt, abweichend von § 23 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister jedenfalls bis zum 3130. Dezember 2018Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.

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