§ 4 IWO 2011 Kosten

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Kosten der Landesregierung als überörtliche Wahlbehörde hat das Land Tirol zu tragen. Im Übrigen hat die Stadt die mit der Durchführung der Wahlen nach diesem Gesetz verbundenen Kosten selbst zu tragen.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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