§ 10 IWO 2011

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Für das gesamte Stadtgebiet ist eine Hauptwahlbehörde zu bilden.

(2) Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der rechtskundig sein muss, als Vorsitzendem und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde hat der Bürgermeister einen rechtskundigen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Zwei Beisitzer der Hauptwahlbehörde müssen Richter des Dienst- oder Ruhestandes sein. Diese Beisitzer und ihre Ersatzmitglieder sind vom Bürgermeister auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zu bestellen.

(4) Ihr obliegt insbesondere

a)

die Bildung der Wahlsprengel,

b)

die Festlegung der Aufgaben der Sprengelwahlbehörden,

c)

die Bildung der Sonderwahlbehörden sowie

d)

die Festlegung der Wahlzeit und der Wahllokale.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 IWO 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 IWO 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 IWO 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 IWO 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 IWO 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 IWO 2011
§ 11 IWO 2011