§ 19 IWO 2011 (Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz), Änderungen in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, nachträgliche Bildung von Wahlbehörden - JUSLINE Österreich
§ 19 IWO 2011 Änderungen in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, nachträgliche Bildung von Wahlbehörden
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.02.2026
(1)Absatz einsScheiden der nach § 10 Abs. 2 bestellte ständige Vertreter oder die Leiter der Gemeindewahlbehörde, einer Sprengelwahlbehörde oder einer Sonderwahlbehörde oder deren Stellvertreter aus der Wahlbehörde aus, so sind sie von den Organen, die sie bestellt haben, unverzüglich durch neue zu ersetzen.Scheiden der nach Paragraph 10, Absatz 2, bestellte ständige Vertreter oder die Leiter der Gemeindewahlbehörde, einer Sprengelwahlbehörde oder einer Sonderwahlbehörde oder deren Stellvertreter aus der Wahlbehörde aus, so sind sie von den Organen, die sie bestellt haben, unverzüglich durch neue zu ersetzen.
(2)Absatz 2Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzbeisitzer aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so ist unverzüglich ein neuer Beisitzer oder ein neuer Ersatzbeisitzer namhaft zu machen und zu bestellen.
(3)Absatz 3Werden nachträglich Sprengelwahlbehörden oder Sonderwahlbehörden gebildet, so sind ihre Mitglieder unverzüglich namhaft zu machen und zu bestellen.
(4)Absatz 4Auf die Änderungen nach den Abs. 1, 2 und 3 sind die Bestimmungen über die Namhaftmachung und die Bestellung der Mitglieder der Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.Auf die Änderungen nach den Absatz eins,, 2 und 3 sind die Bestimmungen über die Namhaftmachung und die Bestellung der Mitglieder der Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 10.06.2023 bis 31.12.9999
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