§ 22 IWO 2011 Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.02.2026
  1. (1)Absatz einsIn der Stadt ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger); § 4 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2023, gilt sinngemäß. Weiters gelten für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger § 23 Abs. 2 sowie § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018.In der Stadt ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger); Paragraph 4, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,, gilt sinngemäß. Weiters gelten für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger Paragraph 23, Absatz 2, sowie Paragraph eins, Absatz 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018.
  2. (2)Absatz 2In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger sind alle Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind, von Amts wegen einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Die Stadt hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Gemeindewählerevidenz vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen ist, das Wahlrecht zum Gemeinderat, so ist er von der Stadt aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung wegen seiner Streichung aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich bei der Stadt einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des § 28.Die Stadt hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Gemeindewählerevidenz vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen ist, das Wahlrecht zum Gemeinderat, so ist er von der Stadt aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung wegen seiner Streichung aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich bei der Stadt einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des Paragraph 28,
  4. (4)Absatz 4Ein Unionsbürger, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen wird, kann wegen seiner Nichteintragung schriftlich bei der Stadt einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des § 28.Ein Unionsbürger, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen wird, kann wegen seiner Nichteintragung schriftlich bei der Stadt einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des Paragraph 28,
  5. (5)Absatz 5Die Stadt hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die Berichtigungsanträge nach den Abs. 3 und 4 zu führen.Die Stadt hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die Berichtigungsanträge nach den Absatz 3 und 4 zu führen.
  6. (6)Absatz 6Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanträge gilt § 28 Abs. 1 zweiter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (§ 25 Abs. 1) eingebracht.Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanträge gilt Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (Paragraph 25, Absatz eins,) eingebracht.
  7. (7)Absatz 7In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger kann jedermann, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen.
  8. (8)Absatz 8Die Stadt hat den Gemeinderatsparteien auf deren Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger und vom Verzeichnis nach Abs. 5 unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Die Stadt hat den Gemeinderatsparteien auf deren Verlangen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger und vom Verzeichnis nach Absatz 5, unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
In Kraft seit 10.06.2023 bis 31.12.9999
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