Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.02.2026
(1)Absatz einsHält der Bürgermeister eine Berichtigungsanregung nach § 28 Abs. 4 für begründet, so hat er von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Abs. 2 als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist § 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.Hält der Bürgermeister eine Berichtigungsanregung nach Paragraph 28, Absatz 4, für begründet, so hat er von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Absatz 2, als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
(2)Absatz 2Der Betroffene kann bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich bei der Stadt einen Berichtigungsantrag stellen. § 28 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.Der Betroffene kann bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich bei der Stadt einen Berichtigungsantrag stellen. Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, ist anzuwenden.
In Kraft seit 10.06.2023 bis 31.12.9999
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