§ 10 IWO 2011 Hauptwahlbehörde

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Für das gesamte Stadtgebiet ist eine Hauptwahlbehörde zu bilden.

(2) Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der rechtskundig sein muss, als Vorsitzendem und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde hat der Bürgermeister einen rechtskundigen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Zwei Beisitzer der Hauptwahlbehörde müssen Richter des Dienst- oder Ruhestandes sein. Diese Beisitzer und ihre Ersatzmitglieder sind vom Bürgermeister auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zu bestellen.

(4) Ihr obliegt insbesondere

a)

die Bildung der Wahlsprengel,

b)

die Festlegung der Aufgaben der Sprengelwahlbehörden,

c)

die Bildung der Sonderwahlbehörden sowie

d)

die Festlegung der Wahlzeit und der Wahllokale.

  1. (1)Absatz einsFür das gesamte Stadtgebiet ist eine Hauptwahlbehörde zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der rechtskundig sein muss, als Vorsitzendem und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde hat der Bürgermeister einen rechtskundigen Stellvertreter zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Zwei Beisitzer der Hauptwahlbehörde müssen Richter des Dienst- oder Ruhestandes sein. Diese Beisitzer und ihre Ersatzbeisitzer sind vom Bürgermeister auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Ihr obliegt insbesondere
    1. a)Litera adie Bildung der Wahlsprengel,
    2. b)Litera bdie Festlegung der Aufgaben der Sprengelwahlbehörden,
    3. c)Litera cdie Bildung der Sonderwahlbehörden sowie
    4. d)Litera ddie Festlegung der Wahlzeit und der Wahllokale.

Stand vor dem 09.06.2023

In Kraft vom 01.07.2020 bis 09.06.2023
(1) Für das gesamte Stadtgebiet ist eine Hauptwahlbehörde zu bilden.

(2) Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der rechtskundig sein muss, als Vorsitzendem und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde hat der Bürgermeister einen rechtskundigen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Zwei Beisitzer der Hauptwahlbehörde müssen Richter des Dienst- oder Ruhestandes sein. Diese Beisitzer und ihre Ersatzmitglieder sind vom Bürgermeister auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zu bestellen.

(4) Ihr obliegt insbesondere

a)

die Bildung der Wahlsprengel,

b)

die Festlegung der Aufgaben der Sprengelwahlbehörden,

c)

die Bildung der Sonderwahlbehörden sowie

d)

die Festlegung der Wahlzeit und der Wahllokale.

  1. (1)Absatz einsFür das gesamte Stadtgebiet ist eine Hauptwahlbehörde zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der rechtskundig sein muss, als Vorsitzendem und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde hat der Bürgermeister einen rechtskundigen Stellvertreter zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Zwei Beisitzer der Hauptwahlbehörde müssen Richter des Dienst- oder Ruhestandes sein. Diese Beisitzer und ihre Ersatzbeisitzer sind vom Bürgermeister auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Ihr obliegt insbesondere
    1. a)Litera adie Bildung der Wahlsprengel,
    2. b)Litera bdie Festlegung der Aufgaben der Sprengelwahlbehörden,
    3. c)Litera cdie Bildung der Sonderwahlbehörden sowie
    4. d)Litera ddie Festlegung der Wahlzeit und der Wahllokale.

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