Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2025
(1)Absatz einsZur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der
a)Litera ain der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,
b)Litera bvom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und
c)Litera cspätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2)Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
In Kraft seit 10.06.2023 bis 31.12.9999
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