§ 91 IWO 2011

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die Wahlbehörden dafür zu sorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) Für die im § 22 Abs. 3 vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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