(1) Der Grundsatz der Verhältniswahl findet bei der Besetzung der Ausschüsse und des Kontrollausschusses des Gemeinderates nach den §§ 30 und 74f des Innsbrucker Stadtrechts 1975 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass eine anspruchsberechtigte Gemeinderatspartei auch ein ihr nicht angehörendes Gemeinderatsmitglied mit dessen Zustimmung als Ausschussmitglied bzw. Ersatzmitglied namhaft machen kann. Für die Wahl der Vorsitzenden (Stellvertreter) der Ausschüsse gelten jeweils die Bestimmungen des Innsbrucker Stadtrechts 1975.
(2) Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mitglieder der Ausschüsse im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Diese müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein. Für die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Ausschüsse ist § 86 sinngemäß anzuwenden.
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