§ 92 IWO 2011 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die von der Stadt und ihren Wahlbehörden nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben mit Ausnahme der Kundmachung der Wahlausschreibung nach § 3 Abs. 5 und § 80 Abs. 5 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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