§ 88 IWO 2011 Neubesetzung frei gewordener Stellen

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Scheidet ein Bürgermeister-Stellvertreter aus oder wird er von dieser Funktion nach § 17a Abs. 2 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 abberufen, so ist diese Stelle nach § 85 zu besetzen.

(2) Scheidet eines der weiteren Stadtsenatsmitglieder aus oder wird es von dieser Funktion nach § 17a Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 abberufen, so ist die frei gewordene Stelle nach § 86 zu besetzen.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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