(1) Sind die einer Gemeinderatspartei zustehenden Stellen im Stadtsenat noch nicht durch den Bürgermeister oder die Bürgermeister-Stellvertreter besetzt, so hat sie das Recht, zur Besetzung dieser Stellen ihr angehörende Mitglieder namhaft zu machen. Hierfür ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Gemeinderatspartei erforderlich.
(2) Soweit eine Namhaftmachung nach Abs. 1 unterblieben ist, sind die weiteren Mitglieder des Stadtsenates aus den Gemeinderatsmitgliedern der anspruchsberechtigten Gemeinderatsparteien vom Gemeinderat in getrennten Wahlgängen zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wären danach wegen Stimmengleichheit zwei oder mehrere Mitglieder der anspruchsberechtigten Gemeinderatspartei gewählt, so gilt jenes als Mitglied des Stadtsenates gewählt, das bei der Reihung der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach § 79 Abs. 2 lit. b zuerst angeführt ist.
(3) Allfällige Ersatzmitglieder der Mitglieder des Stadtsenates sind sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 zu wählen.
(4) Bei der Namhaftmachung und bei den Wahlen nach den Abs. 1 bis 3 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.
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