§ 93a IWO 2011

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:

a)

von Wahlberechtigten: Daten nach § 5 und nach § 7 Abs. 1 und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 35 Abs.  6) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 34 Abs. 2 und 5);

b)

von Wahlwerbern: Daten nach den §§ 36 Abs. 3 lit. b bzw. 41 Abs. 3 lit. b sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 3 und 4);

c)

von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 36 Abs. 3 lit. c und Erreichbarkeitsdaten;

d)

von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 7 Abs. 1 und 2).

(3) Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 5 gelten § 22 Abs. 8 und die §§ 25, 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 17 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 und 6.

(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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