Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Erhöhung des Entgelts erfolgt ausschließlich durch Vereinbarung der Dienstgeberin mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Änderung des Dienstvertrages. Eine solche Vereinbarung ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme in das Dienstverhältnis erstmals zulässig. Jede weitere Erhöhung ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Erhöhungsvereinbarung zulässig. Insgesamt sind höchstens fünf Erhöhungsvereinbarungen zulässig. Die jeweilige Erhöhung darf fünf Prozent des Bruttomonatsentgelts nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Das Entgelt unterliegt den allgemeinen Bezugserhöhungen für den Bundesdienst.
(3)Absatz 3,Ein Anspruch auf sonstige Entgelte – mit Ausnahme einer Mehr- bzw. Überstundenvergütung sowie der Sonderzahlungen – besteht nicht.
(4)Absatz 4,Mehr- bzw. Überstunden sind ausnahmslos nur nach vorheriger Anordnung durch die Dienstgeberin zu leisten. Die Abgeltung von Mehr- bzw. Überstundenarbeit durch Zeitausgleich ist primär anzustreben und dienstvertraglich zu vereinbaren.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 HS-DVV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 HS-DVV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 HS-DVV