§ 7 HS-DVV Einreihung und Bemessung des Einstiegsentgelts

HS-DVV - Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Einreihung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers hat nach den jeweils zutreffenden Verwendungsbildern des Abs. 2 zu erfolgen. Diese orientieren sich am Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes gemäß § 71 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, wobei die Entlohnungsgruppen v1 bis v5 den gleichbezeichneten Verwendungsbildern gemäß Abs. 2 entsprechen. In einem Verwendungsbild erfolgt die Einreihung anhand der entsprechenden Entlohnungsstufe der gleichbezeichneten Entlohnungsgruppe gemäß § 71 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948.Die Einreihung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers hat nach den jeweils zutreffenden Verwendungsbildern des Absatz 2, zu erfolgen. Diese orientieren sich am Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, wobei die Entlohnungsgruppen v1 bis v5 den gleichbezeichneten Verwendungsbildern gemäß Absatz 2, entsprechen. In einem Verwendungsbild erfolgt die Einreihung anhand der entsprechenden Entlohnungsstufe der gleichbezeichneten Entlohnungsgruppe gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,.
  2. (2)Absatz 2,Der Einreihung sind nachstehende Verwendungsbilder zugrunde zu legen:

v5

Ungelernte Hilfskräfte ohne facheinschlägige Ausbildung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, wie beispielsweise Reinigungskräfte, Plakatiererinnen und Plakatierer oder Personen, die Flyer verteilen oder ähnliche einfache Tätigkeiten durchführen;

v4

Gelernte Hilfskräfte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche oder administrative, überwiegend mitwirkende und unterstützende Tätigkeiten erledigen, wie beispielsweise Telefonistinnen und Telefonisten für einfache Auskünfte oder Schreibkräfte;

v3

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einfache fachliche und administrative Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages weitgehend selbstständig erledigen, wie insbesondere einfache Sekretariatstätigkeiten;

v2

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Reifeprüfung oder einer äquivalenten Ausbildung, die qualifizierte Tätigkeiten aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen verantwortlich selbstständig ausführen, wie Fachkräfte im Bereich der Buchhaltung, im IT-Bereich oder im Rahmen der Hausverwaltung;

v1

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit abgeschlossenem Universitäts- oder Hochschulstudium oder einer äquivalenten Ausbildung, die qualifizierte Tätigkeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und/oder mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind, wie insbesondere Juristinnen und Juristen, Technikerinnen und Techniker im IT-Bereich oder Controllerinnen und Controller.

  1. (3)Absatz 3,Die Bemessung des Einstiegsentgelts in einem Verwendungsbild gemäß Abs. 2 hat unter Berücksichtigung von Vorverwendungen nach Maßgabe der Entlohnungsstufen des § 71 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zu erfolgen, wobei zu beachten ist, dass die einzelnen Entlohnungsstufen jeweils durch einen Zeitraum von zwei Jahren voneinander getrennt sind.Die Bemessung des Einstiegsentgelts in einem Verwendungsbild gemäß Absatz 2, hat unter Berücksichtigung von Vorverwendungen nach Maßgabe der Entlohnungsstufen des Paragraph 71, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zu erfolgen, wobei zu beachten ist, dass die einzelnen Entlohnungsstufen jeweils durch einen Zeitraum von zwei Jahren voneinander getrennt sind.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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