Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
(1)Absatz eins,Stellen, die für die Dauer von mehr als drei Monaten zu besetzen sind, sind öffentlich, insbesondere auf der Homepage der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für die Dauer von mindestens zwei Wochen auszuschreiben.
(2)Absatz 2,Jede Stellenausschreibung hat insbesondere
1.Ziffer einsdie Art der ausgeschriebenen Stelle (Aufgabenbeschreibung),
2.Ziffer 2die erforderliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers,
3.Ziffer 3den Dienstbeginn und den Dienstort sowie eine allfällige Befristung,
4.Ziffer 4den Ort der Einbringung der Bewerbung, sowie Angaben zum Mindestentgelt betragsmäßig, unter Anführung der entsprechenden Zeiteinheit (Stunde, Woche oder Monat), ohne anteilige Sonderzahlungen,
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Diese öffentliche Ausschreibungspflicht gilt auch für Stellen mit geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBI. Nr. 189/1955.Diese öffentliche Ausschreibungspflicht gilt auch für Stellen mit geringfügiger Beschäftigung im Sinne des Paragraph 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBI. Nr. 189 aus 1955,.
(4)Absatz 4,Die Dienstgeberin hat jede Ausschreibung nachvollziehbar zu dokumentieren. Insbesondere sind die auf die ausgeschriebene Stelle bezogenen Bewerbungen samt Beilagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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