Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Der Abschluss des Dienstvertrages sowie jegliche Änderung bedürfen der Schriftform.
(2)Absatz 2,Der Dienstvertrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsName und Anschrift der Dienstgeberin;
2.Ziffer 2Name und Anschrift der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers;
3.Ziffer 3Beginn des Dienstverhältnisses;
4.Ziffer 4Dienstort;
5.Ziffer 5eine Beschreibung der Tätigkeiten;
6.Ziffer 6Angaben darüber, ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet;
7.Ziffer 7Angaben darüber, in welchem Verwendungsbild gemäß § 7 die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eingestuft ist, und das daraus resultierende Bruttoentgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen;Angaben darüber, in welchem Verwendungsbild gemäß Paragraph 7, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eingestuft ist, und das daraus resultierende Bruttoentgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen;
8.Ziffer 8Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts;
9.Ziffer 9Angaben über das Beschäftigungsausmaß in Wochenstunden und die Festlegung der Dienstzeiten sowie
10.Ziffer 10Angaben zur Geltung des Angestelltengesetzes, insbesondere hinsichtlich Kündigungsfrist und Kündigungstermin.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 HS-DVV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 HS-DVV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 HS-DVV