§ 6 HS-DVV Dienstvertrag

HS-DVV - Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Abschluss des Dienstvertrages sowie jegliche Änderung bedürfen der Schriftform.
  2. (2)Absatz 2,Der Dienstvertrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift der Dienstgeberin;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers;
    3. 3.Ziffer 3Beginn des Dienstverhältnisses;
    4. 4.Ziffer 4Dienstort;
    5. 5.Ziffer 5eine Beschreibung der Tätigkeiten;
    6. 6.Ziffer 6Angaben darüber, ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet;
    7. 7.Ziffer 7Angaben darüber, in welchem Verwendungsbild gemäß § 7 die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eingestuft ist, und das daraus resultierende Bruttoentgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen;Angaben darüber, in welchem Verwendungsbild gemäß Paragraph 7, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eingestuft ist, und das daraus resultierende Bruttoentgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen;
    8. 8.Ziffer 8Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts;
    9. 9.Ziffer 9Angaben über das Beschäftigungsausmaß in Wochenstunden und die Festlegung der Dienstzeiten sowie
    10. 10.Ziffer 10Angaben zur Geltung des Angestelltengesetzes, insbesondere hinsichtlich Kündigungsfrist und Kündigungstermin.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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