§ 2 HS-DVV Begriffsbestimmungen und Verweisungen

HS-DVV - Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsHochschülerinnen- und Hochschülerschaft: die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    2. 2.Ziffer 2Dienstverhältnis: ein Arbeitsverhältnis zu einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    3. 3.Ziffer 3Dienstgeberin: eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    4. 4.Ziffer 4Dienstvertrag: die Vereinbarung eines Dienstverhältnisses mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    5. 5.Ziffer 5Dienstnehmerin oder Dienstnehmer: Person, mit der ein Dienstverhältnis mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeschlossen wird.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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