§ 8 HS-DVV (Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung), Beschäftigungsausmaß sowie Fälligkeit und Auszahlung des Entgelts - JUSLINE Österreich
§ 8 HS-DVV Beschäftigungsausmaß sowie Fälligkeit und Auszahlung des Entgelts
HS-DVV - Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Das Entgelt gebührt für Vollzeitbeschäftigung, bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969. Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt das Entgelt in dem, dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden, Anteil.Das Entgelt gebührt für Vollzeitbeschäftigung, bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,. Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt das Entgelt in dem, dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden, Anteil.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf das monatliche Entgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantritts. Das Entgelt ist für den Kalendermonat zu berechnen und zum Monatsletzten, sofern dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag, für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 HS-DVV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 HS-DVV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 HS-DVV