§ 10 HS-DVV Überleitungsbestimmung

HS-DVV - Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026

Soll mit einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein neues Dienstverhältnis nach den Bestimmungen dieser Verordnung begründet werden, entfällt die Ausschreibungspflicht gemäß § 4. Dabei ist § 7 auch im Fall eines Wechsels zwischen den Verwendungsbildern nach § 7 Abs. 2 anzuwenden. Soll mit einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein neues Dienstverhältnis nach den Bestimmungen dieser Verordnung begründet werden, entfällt die Ausschreibungspflicht gemäß Paragraph 4, Dabei ist Paragraph 7, auch im Fall eines Wechsels zwischen den Verwendungsbildern nach Paragraph 7, Absatz 2, anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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