§ 1 HS-DVV Geltungsbereich

HS-DVV - Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf Personen anzuwenden, die in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufgenommen werden und regelt den Abschluss und Bedingungen solcher Dienstverhältnisse. Personen, die mit Werkvertrag oder freiem Dienstvertrag bei einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft beschäftigt werden, sind nicht erfasst.
  2. (2)Absatz 2,Sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt, ist auf Dienstverhältnisse mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das Angestelltengesetz, BGBI. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.Sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt, ist auf Dienstverhältnisse mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das Angestelltengesetz, BGBI. Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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