Gesamte Rechtsvorschrift HS-DVV

Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung

HS-DVV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 HS-DVV Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf Personen anzuwenden, die in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufgenommen werden und regelt den Abschluss und Bedingungen solcher Dienstverhältnisse. Personen, die mit Werkvertrag oder freiem Dienstvertrag bei einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft beschäftigt werden, sind nicht erfasst.
  2. (2)Absatz 2,Sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt, ist auf Dienstverhältnisse mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das Angestelltengesetz, BGBI. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.Sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt, ist auf Dienstverhältnisse mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das Angestelltengesetz, BGBI. Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 2 HS-DVV Begriffsbestimmungen und Verweisungen


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsHochschülerinnen- und Hochschülerschaft: die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    2. 2.Ziffer 2Dienstverhältnis: ein Arbeitsverhältnis zu einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    3. 3.Ziffer 3Dienstgeberin: eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    4. 4.Ziffer 4Dienstvertrag: die Vereinbarung eines Dienstverhältnisses mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    5. 5.Ziffer 5Dienstnehmerin oder Dienstnehmer: Person, mit der ein Dienstverhältnis mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeschlossen wird.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3 HS-DVV Leitende Grundsätze


Die jeweilige Dienstgeberin hat sich beim Abschluss von Dienstverträgen an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. Beim Abschluss von Dienstverträgen ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Bedacht zu nehmen.

§ 4 HS-DVV Veröffentlichung von Stellenausschreibungen


  1. (1)Absatz eins,Stellen, die für die Dauer von mehr als drei Monaten zu besetzen sind, sind öffentlich, insbesondere auf der Homepage der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für die Dauer von mindestens zwei Wochen auszuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Jede Stellenausschreibung hat insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Art der ausgeschriebenen Stelle (Aufgabenbeschreibung),
    2. 2.Ziffer 2die erforderliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers,
    3. 3.Ziffer 3den Dienstbeginn und den Dienstort sowie eine allfällige Befristung,
    4. 4.Ziffer 4den Ort der Einbringung der Bewerbung, sowie Angaben zum Mindestentgelt betragsmäßig, unter Anführung der entsprechenden Zeiteinheit (Stunde, Woche oder Monat), ohne anteilige Sonderzahlungen,
    zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Diese öffentliche Ausschreibungspflicht gilt auch für Stellen mit geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBI. Nr. 189/1955.Diese öffentliche Ausschreibungspflicht gilt auch für Stellen mit geringfügiger Beschäftigung im Sinne des Paragraph 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBI. Nr. 189 aus 1955,.
  4. (4)Absatz 4,Die Dienstgeberin hat jede Ausschreibung nachvollziehbar zu dokumentieren. Insbesondere sind die auf die ausgeschriebene Stelle bezogenen Bewerbungen samt Beilagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

§ 5 HS-DVV Abschlussbefugnis


Dienstverträge und Änderungen von Dienstverträgen sind von der oder dem Vorsitzenden gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abzuschließen.

§ 6 HS-DVV Dienstvertrag


  1. (1)Absatz eins,Der Abschluss des Dienstvertrages sowie jegliche Änderung bedürfen der Schriftform.
  2. (2)Absatz 2,Der Dienstvertrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift der Dienstgeberin;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers;
    3. 3.Ziffer 3Beginn des Dienstverhältnisses;
    4. 4.Ziffer 4Dienstort;
    5. 5.Ziffer 5eine Beschreibung der Tätigkeiten;
    6. 6.Ziffer 6Angaben darüber, ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet;
    7. 7.Ziffer 7Angaben darüber, in welchem Verwendungsbild gemäß § 7 die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eingestuft ist, und das daraus resultierende Bruttoentgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen;Angaben darüber, in welchem Verwendungsbild gemäß Paragraph 7, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eingestuft ist, und das daraus resultierende Bruttoentgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen;
    8. 8.Ziffer 8Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts;
    9. 9.Ziffer 9Angaben über das Beschäftigungsausmaß in Wochenstunden und die Festlegung der Dienstzeiten sowie
    10. 10.Ziffer 10Angaben zur Geltung des Angestelltengesetzes, insbesondere hinsichtlich Kündigungsfrist und Kündigungstermin.

§ 7 HS-DVV Einreihung und Bemessung des Einstiegsentgelts


  1. (1)Absatz eins,Die Einreihung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers hat nach den jeweils zutreffenden Verwendungsbildern des Abs. 2 zu erfolgen. Diese orientieren sich am Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes gemäß § 71 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, wobei die Entlohnungsgruppen v1 bis v5 den gleichbezeichneten Verwendungsbildern gemäß Abs. 2 entsprechen. In einem Verwendungsbild erfolgt die Einreihung anhand der entsprechenden Entlohnungsstufe der gleichbezeichneten Entlohnungsgruppe gemäß § 71 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948.Die Einreihung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers hat nach den jeweils zutreffenden Verwendungsbildern des Absatz 2, zu erfolgen. Diese orientieren sich am Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, wobei die Entlohnungsgruppen v1 bis v5 den gleichbezeichneten Verwendungsbildern gemäß Absatz 2, entsprechen. In einem Verwendungsbild erfolgt die Einreihung anhand der entsprechenden Entlohnungsstufe der gleichbezeichneten Entlohnungsgruppe gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,.
  2. (2)Absatz 2,Der Einreihung sind nachstehende Verwendungsbilder zugrunde zu legen:

v5

Ungelernte Hilfskräfte ohne facheinschlägige Ausbildung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, wie beispielsweise Reinigungskräfte, Plakatiererinnen und Plakatierer oder Personen, die Flyer verteilen oder ähnliche einfache Tätigkeiten durchführen;

v4

Gelernte Hilfskräfte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche oder administrative, überwiegend mitwirkende und unterstützende Tätigkeiten erledigen, wie beispielsweise Telefonistinnen und Telefonisten für einfache Auskünfte oder Schreibkräfte;

v3

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einfache fachliche und administrative Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages weitgehend selbstständig erledigen, wie insbesondere einfache Sekretariatstätigkeiten;

v2

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Reifeprüfung oder einer äquivalenten Ausbildung, die qualifizierte Tätigkeiten aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen verantwortlich selbstständig ausführen, wie Fachkräfte im Bereich der Buchhaltung, im IT-Bereich oder im Rahmen der Hausverwaltung;

v1

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit abgeschlossenem Universitäts- oder Hochschulstudium oder einer äquivalenten Ausbildung, die qualifizierte Tätigkeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und/oder mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind, wie insbesondere Juristinnen und Juristen, Technikerinnen und Techniker im IT-Bereich oder Controllerinnen und Controller.

  1. (3)Absatz 3,Die Bemessung des Einstiegsentgelts in einem Verwendungsbild gemäß Abs. 2 hat unter Berücksichtigung von Vorverwendungen nach Maßgabe der Entlohnungsstufen des § 71 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zu erfolgen, wobei zu beachten ist, dass die einzelnen Entlohnungsstufen jeweils durch einen Zeitraum von zwei Jahren voneinander getrennt sind.Die Bemessung des Einstiegsentgelts in einem Verwendungsbild gemäß Absatz 2, hat unter Berücksichtigung von Vorverwendungen nach Maßgabe der Entlohnungsstufen des Paragraph 71, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zu erfolgen, wobei zu beachten ist, dass die einzelnen Entlohnungsstufen jeweils durch einen Zeitraum von zwei Jahren voneinander getrennt sind.

§ 8 HS-DVV Beschäftigungsausmaß sowie Fälligkeit und Auszahlung des Entgelts


  1. (1)Absatz eins,Das Entgelt gebührt für Vollzeitbeschäftigung, bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969. Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt das Entgelt in dem, dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden, Anteil.Das Entgelt gebührt für Vollzeitbeschäftigung, bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,. Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt das Entgelt in dem, dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden, Anteil.
  2. (2)Absatz 2,Der Anspruch auf das monatliche Entgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantritts. Das Entgelt ist für den Kalendermonat zu berechnen und zum Monatsletzten, sofern dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag, für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.

§ 9 HS-DVV Entgelterhöhung


  1. (1)Absatz eins,Eine Erhöhung des Entgelts erfolgt ausschließlich durch Vereinbarung der Dienstgeberin mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Änderung des Dienstvertrages. Eine solche Vereinbarung ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme in das Dienstverhältnis erstmals zulässig. Jede weitere Erhöhung ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Erhöhungsvereinbarung zulässig. Insgesamt sind höchstens fünf Erhöhungsvereinbarungen zulässig. Die jeweilige Erhöhung darf fünf Prozent des Bruttomonatsentgelts nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Das Entgelt unterliegt den allgemeinen Bezugserhöhungen für den Bundesdienst.
  3. (3)Absatz 3,Ein Anspruch auf sonstige Entgelte – mit Ausnahme einer Mehr- bzw. Überstundenvergütung sowie der Sonderzahlungen – besteht nicht.
  4. (4)Absatz 4,Mehr- bzw. Überstunden sind ausnahmslos nur nach vorheriger Anordnung durch die Dienstgeberin zu leisten. Die Abgeltung von Mehr- bzw. Überstundenarbeit durch Zeitausgleich ist primär anzustreben und dienstvertraglich zu vereinbaren.

§ 10 HS-DVV Überleitungsbestimmung


Soll mit einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein neues Dienstverhältnis nach den Bestimmungen dieser Verordnung begründet werden, entfällt die Ausschreibungspflicht gemäß § 4. Dabei ist § 7 auch im Fall eines Wechsels zwischen den Verwendungsbildern nach § 7 Abs. 2 anzuwenden. Soll mit einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein neues Dienstverhältnis nach den Bestimmungen dieser Verordnung begründet werden, entfällt die Ausschreibungspflicht gemäß Paragraph 4, Dabei ist Paragraph 7, auch im Fall eines Wechsels zwischen den Verwendungsbildern nach Paragraph 7, Absatz 2, anzuwenden.

§ 11 HS-DVV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Anlage

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