§ 8 HosPalFG Tarife

HosPalFG - Hospiz- und Palliativfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2023 österreichweit einheitlicheDie Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach Paragraph 3, Absatz 2, getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2023 österreichweit einheitliche
    1. 1.Ziffer einsParameter für die Gestaltung und Anwendung von Tarifen und
    2. 2.Ziffer 2auf die Parameter bezogene Richtwerte für die Tarife
    je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 festzulegen.je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß Paragraph 4, Absatz 2, festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 erstellten einheitlichen Parameter dienen der Vergleichbarkeit und Transparenz der durch die Richtwerte beschriebenen Tarife. Bei der Gestaltung der Parameter können zumindest folgende Elemente berücksichtigt werden:Die gemäß Absatz eins, erstellten einheitlichen Parameter dienen der Vergleichbarkeit und Transparenz der durch die Richtwerte beschriebenen Tarife. Bei der Gestaltung der Parameter können zumindest folgende Elemente berücksichtigt werden:
    1. 1.Ziffer einsLeistungs- und Verrechnungseinheiten unter Berücksichtigung von Personalkosten,
    2. 2.Ziffer 2Einsatzzeiten inklusive Fahrzeiten,
    3. 3.Ziffer 3Investitions- und Infrastrukturkosten sowie
    4. 4.Ziffer 4Verwaltungskosten.
  3. (3)Absatz 3,Die Länder sind ab dem Jahr 2024 verpflichtet, die österreichweit einheitlichen Parameter und Richtwerte in der Gestaltung und Anwendung von Tarifen je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 zugrunde zu legen.Die Länder sind ab dem Jahr 2024 verpflichtet, die österreichweit einheitlichen Parameter und Richtwerte in der Gestaltung und Anwendung von Tarifen je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zugrunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4,Nähere Bestimmungen im Sinne des Abs. 1 und 2 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.Nähere Bestimmungen im Sinne des Absatz eins und 2 können gemäß Paragraph 15, in einer Verordnung festgelegt werden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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