§ 16 HosPalFG Vollziehung

HosPalFG - Hospiz- und Palliativfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 3 sowie § 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 3, sowie Paragraph 15, im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, betraut.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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