§ 15 HosPalFG Verordnungsermächtigung

HosPalFG - Hospiz- und Palliativfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026

Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung zum Zwecke der Festlegung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bedingungen zur Sicherstellung einer österreichweit einheitlichen Vorgangsweise hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsder gemäß § 6 zu erarbeitenden Qualitätskriterien und -indikatoren,der gemäß Paragraph 6, zu erarbeitenden Qualitätskriterien und -indikatoren,
  2. 2.Ziffer 2der gemäß § 7 zu erarbeitenden Auf- und Ausbaugrade,der gemäß Paragraph 7, zu erarbeitenden Auf- und Ausbaugrade,
  3. 3.Ziffer 3der gemäß § 8 zu erarbeitenden Tarife,der gemäß Paragraph 8, zu erarbeitenden Tarife,
  4. 4.Ziffer 4der gemäß § 9 zu erstellenden Planungsunterlagen,der gemäß Paragraph 9, zu erstellenden Planungsunterlagen,
  5. 5.Ziffer 5der gemäß § 10 zu übermittelnden Daten (Parameter und Aggregate) sowie Angaben zu Stichtagen, Zeitpunkten bzw. Zeiträumen samt Zugriff und Veröffentlichung,der gemäß Paragraph 10, zu übermittelnden Daten (Parameter und Aggregate) sowie Angaben zu Stichtagen, Zeitpunkten bzw. Zeiträumen samt Zugriff und Veröffentlichung,
  6. 6.Ziffer 6der gemäß § 11 zu erfolgenden Gewährleistung von Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung sowieder gemäß Paragraph 11, zu erfolgenden Gewährleistung von Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung sowie
  7. 7.Ziffer 7der gemäß § 14 zu wertenden Ergebnisse der Abrechnungder gemäß Paragraph 14, zu wertenden Ergebnisse der Abrechnung
nach Anhörung der Länder und der Träger der Sozialversicherung nähere Bestimmungen zu erlassen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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