Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 30. Juni 2023 Auf- und Ausbaugrade für den Auf- und Ausbau der modular abgestuften Versorgungsangebote in der Hospiz- und Palliativversorgung gemäß § 4 Abs. 2 je Land festzulegen. Im Zuge dessen ist eine Ausgangsbasis (Ist-Stand) bezogen auf ein Referenzjahr (2020) sowie einen Zielwert (Soll-Stand) bezogen auf ein Zieljahr (2025) festzulegen.Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach Paragraph 3, Absatz 2, getroffenen Vereinbarung bis 30. Juni 2023 Auf- und Ausbaugrade für den Auf- und Ausbau der modular abgestuften Versorgungsangebote in der Hospiz- und Palliativversorgung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, je Land festzulegen. Im Zuge dessen ist eine Ausgangsbasis (Ist-Stand) bezogen auf ein Referenzjahr (2020) sowie einen Zielwert (Soll-Stand) bezogen auf ein Zieljahr (2025) festzulegen.
(2)Absatz 2,Der gemäß Abs. 1 festgelegte Auf- und Ausbaugrad ist in jährlichen Etappen pro modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 je Land bis zum festgelegten Zielwert darzustellen.Der gemäß Absatz eins, festgelegte Auf- und Ausbaugrad ist in jährlichen Etappen pro modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß Paragraph 4, Absatz 2, je Land bis zum festgelegten Zielwert darzustellen.
(3)Absatz 3,Die Länder sind ab dem Jahr 2024 verpflichtet, den für das jeweilige Jahr festgelegten Auf- und Ausbaugrad für die modular abgestuften Versorgungsangebote gemäß § 4 Abs. 2 zu erreichen. Dieser wird zur Messung der Zielerreichung im Rahmen der Abwicklung gemäß § 13 und Abrechnung gemäß § 14 herangezogen.Die Länder sind ab dem Jahr 2024 verpflichtet, den für das jeweilige Jahr festgelegten Auf- und Ausbaugrad für die modular abgestuften Versorgungsangebote gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu erreichen. Dieser wird zur Messung der Zielerreichung im Rahmen der Abwicklung gemäß Paragraph 13 und Abrechnung gemäß Paragraph 14, herangezogen.
(4)Absatz 4,Nähere Bestimmungen im Sinne des Abs. 2 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.Nähere Bestimmungen im Sinne des Absatz 2, können gemäß Paragraph 15, in einer Verordnung festgelegt werden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 HosPalFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 HosPalFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 HosPalFG