§ 5 HosPalFG Bedingungen der Zweckzuschüsse

HosPalFG - Hospiz- und Palliativfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Die Gewährung der Zweckzuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 wird an mit dem gewidmeten Zweck zusammenhängende Bedingungen geknüpft. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder sind Die Gewährung der Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, wird an mit dem gewidmeten Zweck zusammenhängende Bedingungen geknüpft. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder sind

  1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung von Kriterien der Qualitätssicherung und -verbesserung im Rahmen eines Qualitätsmanagements (§ 6),die Einhaltung von Kriterien der Qualitätssicherung und -verbesserung im Rahmen eines Qualitätsmanagements (Paragraph 6,),
  2. 2.Ziffer 2die Erreichung eines quantitativen Auf- und Ausbaugrads (§ 7),die Erreichung eines quantitativen Auf- und Ausbaugrads (Paragraph 7,),
  3. 3.Ziffer 3die Anwendung von Tarifen nach österreichweit einheitlichen Parametern und Richtwerten (§ 8),die Anwendung von Tarifen nach österreichweit einheitlichen Parametern und Richtwerten (Paragraph 8,),
  4. 4.Ziffer 4die Vorlage von Planungsunterlagen (§ 9),die Vorlage von Planungsunterlagen (Paragraph 9,),
  5. 5.Ziffer 5die Erhebung und Übermittlung von Daten für eine statistische Hospiz- und Palliativdatenbank (§ 10),die Erhebung und Übermittlung von Daten für eine statistische Hospiz- und Palliativdatenbank (Paragraph 10,),
  6. 6.Ziffer 6die Mitwirkung an Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung (§ 11) unddie Mitwirkung an Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung (Paragraph 11,) und
  7. 7.Ziffer 7die Ermöglichung der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse und Einsichtnahme (§ 12).die Ermöglichung der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse und Einsichtnahme (Paragraph 12,).
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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