Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Zweckzuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 sind zweckgewidmet für den Bereich des modular abgestuften Versorgungsangebotes gemäß Abs. 2 fürDie Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind zweckgewidmet für den Bereich des modular abgestuften Versorgungsangebotes gemäß Absatz 2, für
2.Ziffer 2die Sicherstellung eines österreichweiten, bedarfsgerechten und flächendeckenden Aus- und Aufbaus,
3.Ziffer 3die Sicherstellung des laufenden Betriebes,
4.Ziffer 4die Finanzierung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen von nicht ehrenamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen sowie
5.Ziffer 5die Durchführung von Vorsorge- und Informationsgesprächen, insbesondere dem VSD Vorsorgedialog®.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 zweckgewidmeten Zweckzuschüsse können für die folgenden nicht LKF-finanzierten, spezialisierten Versorgungsangebote verwendet werden:Die gemäß Absatz eins, zweckgewidmeten Zweckzuschüsse können für die folgenden nicht LKF-finanzierten, spezialisierten Versorgungsangebote verwendet werden:
1.Ziffer einsmobile Palliativteams,
2.Ziffer 2mobile Kinder-Palliativteams,
3.Ziffer 3Palliativkonsiliardienste,
4.Ziffer 4Hospizteams,
5.Ziffer 5Kinder-Hospizteams,
6.Ziffer 6Tageshospize,
7.Ziffer 7stationäre Hospize und
8.Ziffer 8stationäre Kinder-Hospize.
(3)Absatz 3,Die Zweckzuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 können für die in Abs. 1 Z 4 und Z 5 angeführten Maßnahmen auch im Rahmen der Grundversorgung verwendet werden.Die Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, können für die in Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, angeführten Maßnahmen auch im Rahmen der Grundversorgung verwendet werden.
(4)Absatz 4,Der Anspruch der einzelnen Person auf eine Leistung der Krankenversicherung wird dadurch nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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