Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Dem Bund und den Trägern der Sozialversicherung ist im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung das Recht vorbehalten, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse Monitorings und Evaluierungen im Sinne des § 11 zu unterziehen und die widmungsgemäße Mittelverwendung gemäß § 4 sowie die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 5 jederzeit bis sieben Jahre nach dem Datum der jeweiligen Abrechnung zu überprüfen und diese Überprüfung durch die von diesem beauftragte Gesundheit Österreich GmbH durchführen zu lassen.Dem Bund und den Trägern der Sozialversicherung ist im Rahmen der nach Paragraph 3, Absatz 2, getroffenen Vereinbarung das Recht vorbehalten, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse Monitorings und Evaluierungen im Sinne des Paragraph 11, zu unterziehen und die widmungsgemäße Mittelverwendung gemäß Paragraph 4, sowie die Einhaltung der Bedingungen gemäß Paragraph 5, jederzeit bis sieben Jahre nach dem Datum der jeweiligen Abrechnung zu überprüfen und diese Überprüfung durch die von diesem beauftragte Gesundheit Österreich GmbH durchführen zu lassen.
(2)Absatz 2,Die Länder sind verpflichtet, den Bund und die Träger der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bei der Ausübung des Überprüfungsrechts nach Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.Die Länder sind verpflichtet, den Bund und die Träger der Sozialversicherung im Rahmen der nach Paragraph 3, Absatz 2, getroffenen Vereinbarung bei der Ausübung des Überprüfungsrechts nach Absatz eins, bestmöglich zu unterstützen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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