§ 3 HosPalFG Mittelbereitstellung

HosPalFG - Hospiz- und Palliativfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ab dem Jahr 2022 stellt der Bund den Ländern zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 definierten Ziele im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung aus Budgetmitteln des Bundes jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung, und zwarAb dem Jahr 2022 stellt der Bund den Ländern zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2, definierten Ziele im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung aus Budgetmitteln des Bundes jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung, und zwar
    1. 1.Ziffer einsfür das Jahr 2022 in der Höhe von 21 Millionen Euro,
    2. 2.Ziffer 2für das Jahr 2023 in der Höhe von 36 Millionen Euro,
    3. 3.Ziffer 3für das Jahr 2024 in der Höhe von 51 Millionen Euro und
    4. 4.Ziffer 4ab dem Jahr 2025 wird der in Z 3 genannte Betrag jährlich erhöht. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres der mit der Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.ab dem Jahr 2025 wird der in Ziffer 3, genannte Betrag jährlich erhöht. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres der mit der Aufwertungszahl gemäß Paragraph 108, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für die Bereitstellung der Bundesmittel ist das auf jeweiliger Landesebene erfolgte Einvernehmen zwischen Bund, Land und Trägern der Sozialversicherung mittels gesonderter Vereinbarung im Rahmen der Zielsteuerung auf Landesebene über
    1. 1.Ziffer einsden finanziellen Beitrag des Landes mindestens in selber Höhe der Bundesmittel,
    2. 2.Ziffer 2den finanziellen Beitrag der Träger der Sozialversicherung bis maximal zur selben Höhe der Bundesmittel,
    3. 3.Ziffer 3die Akzeptanz der Partner der Vereinbarung über die vom Bund im Rahmen dieses Zweckzuschussgesetzes festgelegten Bedingungen gemäß § 5 sowiedie Akzeptanz der Partner der Vereinbarung über die vom Bund im Rahmen dieses Zweckzuschussgesetzes festgelegten Bedingungen gemäß Paragraph 5, sowie
    4. 4.Ziffer 4den Umfang der Mitbestimmungs- und Kontrollrechte im Rahmen der Bedingungen gemäß § 5.den Umfang der Mitbestimmungs- und Kontrollrechte im Rahmen der Bedingungen gemäß Paragraph 5,
  3. (3)Absatz 3,Die Gewährung der Zweckzuschüsse gemäß § 13 erfolgt nach Maßgabe der für das Land zur Verfügung stehenden Mittel.Die Gewährung der Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 13, erfolgt nach Maßgabe der für das Land zur Verfügung stehenden Mittel.
  4. (4)Absatz 4,Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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