Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Hospiz- und Palliativdatenbank zum Zweck der Erstellung von statistischen Auswertungen einzurichten und zu führen.
(2)Absatz 2,Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Statistiken erforderlichen Daten im Sinne des Abs. 3 von den Trägern der Hospiz- und Palliativversorgung ab dem Jahr 2023 zu erheben und jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres, erstmalig ab dem Jahr 2024, unentgeltlich und auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Statistiken erforderlichen Daten im Sinne des Absatz 3, von den Trägern der Hospiz- und Palliativversorgung ab dem Jahr 2023 zu erheben und jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres, erstmalig ab dem Jahr 2024, unentgeltlich und auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die von den Ländern zu übermittelnden Daten sind für jeden einzelnen Träger der Hospiz- und Palliativversorgung je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 pro Leistungsstandort sowie in aggregierter Form anhand folgender Parameter bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr darzustellen:Die von den Ländern zu übermittelnden Daten sind für jeden einzelnen Träger der Hospiz- und Palliativversorgung je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß Paragraph 4, Absatz 2, pro Leistungsstandort sowie in aggregierter Form anhand folgender Parameter bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr darzustellen:
1.Ziffer einsBezeichnung, Adresse und Organisationsform der Träger,
2.Ziffer 2Leistungseinheiten und Anzahl sowie Versorgungsgebiete,
3.Ziffer 3Anzahl der unterstützten Palliativpatienten und patientinnen in Köpfen, nach 5-Jahres-Alterskohorten, Geschlecht, Diagnosen gemäß ICD 10-Kapiteln, Wohnpostleitzahl, Sterbeort und Betreuungsstatus,
4.Ziffer 4Anzahl der unterstützten An- und Zugehörigen in Köpfen,
5.Ziffer 5Anzahl und Form der Trauerangebote,
6.Ziffer 6Anzahl des nicht ehrenamtlichen Personals gegliedert nach Berufsgruppen und Zusatzqualifikation, in Vollzeitäquivalenten und Köpfen sowie nach Geschlecht,
7.Ziffer 7Anzahl und Umfang in Stunden des ehrenamtlichen Personals in Köpfen sowie nach Geschlecht,
8.Ziffer 8Anzahl und Umfang in Stunden der Schulungen und Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Aus-, Fort- und Weiterbildung,
9.Ziffer 9betragliche Höhe der Brutto- und Nettoaufwendungen für die Investitionen in die Erweiterung,
10.Ziffer 10betragliche Höhe der Brutto- und Nettoaufwendungen für den laufenden Betrieb,
11.Ziffer 11betragliche Höhe von Einnahmen (Beiträge und Ersätze),
12.Ziffer 12betragliche Höhe der Brutto- und Nettoaufwendungen für die Aus-Fort- und Weiterbildung sowie
13.Ziffer 13betragliche Höhe der Brutto- und Nettoaufwendungen für die Informations- und Vorsorgegespräche.
(4)Absatz 4,Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem Bund, den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einen Zugang zur Datenbank einzurichten.
(5)Absatz 5,Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung die Konkretisierung und Erweiterung der in Abs. 3 genannten Parameter und die Kriterien für den Zugriff und Veröffentlichung der Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bis 31. Dezember 2022 zu erarbeiten. Dabei hat die Gesundheit Österreich GmbH auch die Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und die Mehrzahl der Hospiz- und Palliativorganisationen als Mitglieder hat, miteinzubeziehen.Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach Paragraph 3, Absatz 2, getroffenen Vereinbarung die Konkretisierung und Erweiterung der in Absatz 3, genannten Parameter und die Kriterien für den Zugriff und Veröffentlichung der Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bis 31. Dezember 2022 zu erarbeiten. Dabei hat die Gesundheit Österreich GmbH auch die Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und die Mehrzahl der Hospiz- und Palliativorganisationen als Mitglieder hat, miteinzubeziehen.
(6)Absatz 6,Nähere Bestimmungen im Sinne des Abs. 3 und 5 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.Nähere Bestimmungen im Sinne des Absatz 3 und 5 können gemäß Paragraph 15, in einer Verordnung festgelegt werden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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