(1) Wahlberechtigt sind alle Migrantinnen/Migranten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) §§ 23 und 24 gelten sinngemäß.
(3) In den Migrantinnen- und Migrantenbeirat wählbar sind alle nach Abs. 1 und 2 wahlberechtigten Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag einen gültigen Aufenthaltstitel und in der Gemeinde seit mindestens sechs Monaten ihren Hauptwohnsitz haben.
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