(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Gemeindewahlbehörde (in dringenden Fällen auch die Sprengelwahlbehörde unter gleichzeitiger Mitteilung an die Gemeindewahlbehörde) die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist von der Gemeindewahlbehörde sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und sogleich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Hat die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
0 Kommentare zu § 81 GWO