(1) Das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Gewählte und Ersatzmitglieder unter Angabe der nach § 83 Abs. 2 und 3 erzielten Vorzugsstimmen) ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, längstens aber binnen drei Tagen, auf die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt (§ 84 Abs. 4) anzuschließen.
(2) In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 86 gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses binnen drei Tagen und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist.
(3) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
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